Satzung der Fachbasis Lechhausen, Hammerschmiede, Firnhaberau e. V.

Präambel
Die Fachbasis Lechhausen, Hammerschmiede, Firnhaberau e. V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Einrichtungen, Institutionen, Organisationen und engagierten Einzelpersonen, welche das sportliche, kulturelle, soziale, konfessionelle, politische und gesellschaftliche Leben im Sinne dieser Satzung unterstützen.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Fachbasis Lechhausen, Hammerschmiede, Firnhaberau e. V.

Der Verein setzt sich zusammen aus Vertretern von Organisationen, Vereinen und Verbänden, von Schulen, Kindergärten und Kirchen, von Jugendhäusern, Einrichtungen, die sich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen, von Firmen und Betrieben.

Weiterhin gehören ihm an Vertreter der Streetwork, der Stadt Augsburg, des Stadtrates und der demokratischen Parteien, der Schulsozialarbeit, der Polizei, der Stadtteilbücherei, der Kinderärzte, der Sozialen Beratungs- und Betreuungsdienste, der freien Wohlfahrtspflege, der Ausländer und der Aussiedler, des Alevitischen Kulturzentrums, der Universität Augsburg, des Bayerischen Landessportverbandes, des Deutschen Kinderschutzbundes, des Abenteuerspielplatzes Hammerschmiede oder ähnliche Instutionen sowie Einzelpersonen, die sich im Sinne dieser Satzung engagieren und Zweck und Ziele des Vereins unterstützen.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Augsburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und die Förderung des sozialen und kulturellen Lebens in den Augsburger Stadtteilen Lechhausen, Hammerschmiede und Firnhaberau.

Der Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch

* Veranstaltungen und Maßnahmen zur Integration von Aussiedlern und Ausländern

* Veranstaltungen, Maßnahmen und Projekte zur Prävention bei Kindern und Jugendlichen insbesondere

--- zur Gewaltprävention

--- zur Vermittlung interkultureller Kompetenzen

--- zur Bekämpfung der Drogen- und Suchtproblematik

--- zum verantwortungsvollen Umgang mit Sexualität

* Unterstützung und vermittelnde Tätigkeit bei der Suche von Ausbildungsplätzen für Jugendliche in den Stadtteilen

* Berufs-Infomärkte für Schulabgänger

* Anbahnung von Patenschaften für Jugendliche und junge Erwachsene zur Integration in den Arbeitsmarkt und bei sprachlichen oder sozialen Problemen

* Projekt "Partnerschaft der Generationen" (Begegnung zwischen Jung und Alt)

* Veranstaltungen und Projekte auf kulturellem und musischem Gebiet

* Integration durch Spiel und Sport z. B. durch konkrete Angebote oder durch Schaffung neuer offen zugänglicher Sportplätze in den Stadtteilen

* Aktive Beteiligung und Mitwirkung bei der Sozialraumplanung in der Region

* Vernetzung der Institutionen, Organisationen und sozial engagierten Personen in den Stadtteilen

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung desselben keine evtl. einbezahlten Beiträge zurück und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können auf Antrag werden:

a) als ordentliche Mitglieder

jeweils 1 Vertreter/in der Einrichtungen, Institutionen, Organisationen und Betriebe, die am sportlichen, kulturellen, sozialen, konfessionellen, politischen und gesellschaftlichen Leben in den Augsburger Stadtteilen Lechhausen, Hammerschmiede und Firnhaberau teilnehmen und an der Erfülung des Satzungszwecks mitwirken wollen. Einzelpersonen, die an der Erfüllung des Satzungszwecks mitwirken wollen.

b) Fördermitglieder, die bereit sind die Ziele des Vereins durch ideelle und/oder materielle Unterstützung zu fördern.

Fördermitglieder können ordentliche Mitglieder werden, sofern sie am Vereinsgeschehen ständig und längerfristig teilnehmen wollen.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen etwaigen Ablehnungsbeschluss des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jederzeit abgegeben werden kann.

b) mit der Auflösung oder dem Erlöschen einer Einrichtung, Instution oder Organisation

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

d) mit dem Tod des Mitglieds

4) Beiträge werden nicht erhoben

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:

A) der Vorstand

B) die Mitgliederversammlung

A) der Vorstand
1. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu 5 weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, welchem die Geschäftsführung des Vereins obliegt, und dem 2. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden kann. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

4. Bei jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung und die Teilnehmer ersehen lässt, sowie die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen.

B) Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder schriftlich einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Ist das nicht der Fall, ist die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich. Diese ist beschlussfähig, unanhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist auf der Einladung besonders hinzuweisen.

3. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes anwesende Mitglied kann nur eine Stimme abgeben. Eine Bevollmächtigung für nicht anwesende Mitglieder ist nicht möglich.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

* Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Kassenrevisiionsberichtes.

* Entlastung des Vorstandes

* Wahl des Vorstandes und der Revisoren

* Beschlussfassung über Satzungsänderungen

5.Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Auf der Einladung muss die vorgeschlagene Satzungsänderung im Wortlauf hervorgehen.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erforderrt oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung fordert.

§ 6 Kassenrevision
Die Kassenrevision wird von mindestens zwei Revisor/innen wahrgenommen, die der Mitgliederversammlung die Ergebnisse der Revision vorlegen.

§ 7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft und ist im Bereich der Jugendhilfe zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22.5.2003 beschlossen und von 7 Vorstandsmitgliedern original unterschrieben.

Sie wurde gemäß den Vorgaben des Registergerichtes am 15.12.2003 korrigiert.

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